Urteil LG Limburg vom 23.01.2009
Der Einfallsreichtum von Kfz-Haftpflichtversicherern, die Ansprüche von Unfallgeschädigten zu kürzen, ist unerschöpflich.
Als vorläufig letztes Beispiel einer langen Kette ist der Versuch der Versicherungswirtschaft anzusehen, dem Geschädigten vorzuschreiben, welche Werkstatt er mit der Unfallreparatur zu beauftragen hat.
Bei diesen sogenannten „Partnerwerkstätten„ oder „Werkstätten des Vertrauens„ handelt es sich um freie Werkstätten, deren Stundensätze naturgemäß geringer sind als diejenigen von markengebundenen Werkstätten. Versicherungen drohen zuweilen ganz offen an, die Schadensersatzansprüche zu kürzen, wenn der Geschädigte der Weisung der Versicherung nicht folgen sollte. Besonders übel ergeht es Demjenigen, der von der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Befugnis der abstrakten Schadenberechnung (auf Gutachten-Basis) Gebrauch macht.
Die Versicherer kürzen rigoros die von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten, mit der Begründung, die niedrigen Stundensätze der Freien Werkstätten seien das Maß der Dinge.
In einem von Rechtsanwalt Klein-Ilbeck bearbeiteten Fall hat nunmehr das Landgericht Limburg dieser Argumentation eine Abfuhr erteilt.
Es vertritt in seinem Urteil vom 23.01.09 (Az.: 3 S 146/08) die zutreffende Auffassung, daß der Geschädigte bei abstrakter Schadenberechnung solche Kürzungen nicht hinzunehmen hat, da er auch im Falle der tatsächlichen Durchführung der Reparatur nicht der Weisung des gegnerischen Versicherers unterworfen ist, welche Werkstatt zu beauftragen ist. Denn der Geschädigte soll auf die Qualität einer markengebundenen Werkstatt vertrauen dürfen und nicht gezwungen sein, ihm unbekannte Werkstätten, über deren Qualifikation er nicht das Geringste weiß, beauftragen zu müssen.
Das Landgericht weist u.a. darauf hin, daß dem Arbeitsergebnis einer Markenwerkstatt Bedeutung zukommt, wenn der Geschädigte später das reparierte Fahrzeug verkauft. „Mit Markenqualität wird im Allgemeinen nicht nur technische Qualität verbunden, sondern auch Vertrauen und Seriosität; dies nimmt unmittelbar Einfluß auf die Preisbildung.„ Daran ändern Behauptungen des Versicherers, bei der empfohlenen Werkstatt handele es sich um einen „Eurogarant-Fachbetrieb„, welche durch TÜV und DEKRA kontrolliert würden, nichts, weil der Unfallgeschädigte nicht weiß, ob sich hieraus spezielle praktische Erfahrungen und Kenntnisse für den entsprechenden Fahrzeugtyp ergeben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Rechtsanwalt Klein-Ilbeck
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