Geblitzt- was ist zu tun ?
Wenn der Halter eines Fahrzeuges einen sogenannten Anhörungsbogen erhält, in welchem er aufgefordert wird, sich zu einem ihm vorgeworfenen Verkehrsverstoß zu äußern, reagieren die Betroffenen oft hektisch und leisten so ungewollt einen Beitrag zu ihrer eigenen Verurteilung. Es stehen allerdings zahlreiche, durchaus legitime Mittel zur Verfügung, die Festsetzung eines Bußgeldes, verbunden mit der Eintragung von „Punkten“ oder die Verhängung eines Fahrverbotes abzuwenden.
Viele begehen den Fehler und glauben, mit einem ausführlichen Schreiben an die Polizei oder die Bußgeldbehörde das drohende Unheil abwenden, zumindest aber mildern zu können. Dieser Erfolg tritt jedoch nicht ein. Die Wirkung eines solchen Schreibens besteht allein darin, daß sich der Halter als Fahrer zum Tatzeitpunkt zu erkennen gegeben hat. Dies sollte unbedingt vermieden und stattdessen von dem strafprozessualen Grundrecht schlechthin, dem Schweigen, Gebrauch gemacht werden. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum folgt aus der Eigenschaft, Halter eines bestimmten Fahrzeuges zu sein, keinesfalls die Vermutung, das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt auch gefahren zu haben. Ebensowenig ist der Halter eines Fahrzeuges verpflichtet, der Polizei Auskunft darüber zu erteilen, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat. Der einer Ordnungswidrigkeit bezichtigte Halter eines Fahrzeuges sollte daher umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.
Fatal und strafbar wäre es hingegen, eine andere Person -wahrheitswidrig- als Fahrer zu benennen, etwa einen angeblich in Australien lebenden Onkel. Diese vermeintlich glänzende Idee erweist sich als Eigentor mit dramatischen Folgen. Denn aus der bloßen Ordnungswidrigkeit kann ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung entstehen.
Das oberste Gebot lautet daher: Schweigen!
Da die Bußgeldbehörde den Nachweis führen muß, um wen es sich bei der auf dem Meßfoto abgebildeten Person handelt, schließen sich entsprechende Ermittlungen an. In der Regel wird die für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Polizei beauftragt, den Betroffenen aufzusuchen und ihn sowie Mitbewohner, Angehörige pp. aufzufordern, die Person des auf dem Meßfoto Abgebildeten zu benennen. Das Erscheinen von uniformierten Polizeibeamten veranlaßt Viele zu der Annahme, deren Fragen beantworten zu müssen. Dies ist ein -offenbar unausrottbarer- Irrtum. Niemand ist verpflichtet, solche Fragen zu beantworten, und zwar völlig unabhängig davon, ob er selbst der Betroffene ist oder zu diesem in einem Verwandtschafts-verhältnis steht. Die Angesprochenen sollten daher gegenüber den Polizeibeamten jegliche Angaben verweigern. Auch hier gilt das oben Gesagte: Schweigen ist gestattet – strafbar hingegen wären falsche Angaben, um dem Betroffenen zu helfen.
Wenn der Betroffene nach Erhalt eines Anhörungsbogens unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsucht, wird dieser ihn umfassend über das oben Gesagte und weitere Verhaltensmaßregeln informieren und nach Eingang der angeforderten Akte das Meßfoto auf seine Tauglichkeit zur Fahrerfeststellung, insbesondere aber die Messung auf ihre Richtigkeit hin, überprüfen.
In vielen Fällen zeichnen sich Meßfotos durch eine bemerkenswerte Unschärfe aus, so daß selbst der in einer etwaigen Hauptverhandlung hinzugezogene Humanbiologe nicht die für eine Identifizierung erforderliche Anzahl physiognomischer Merkmale zur Verfügung hat.
Ähnliches gilt für die Messung von Geschwindigkeit, Abstand pp. Anhand der hierzu erschienenen zahlreichen Veröffentlichungen wird der Verteidiger von den gegebenen Möglichkeiten Gebrauch machen, die Richtigkeit der Messung anzugreifen.
Selbst wenn die Messung absolut korrekt ist und an der Fahrereigenschaft des Betroffenen kein Zweifel besteht, so daß die Bußgeldbehörde -in gravierenden Fällen- ein Fahrverbot verhängt hat, so ist dies nicht unumstößlich, weil etwa die Bußgeldkatalogverordnung ein solches Fahrverbot vorsieht. Auf der Grundlage der zur Fahrverbotsproblematik ergangenen zahlreichen obergerichtlichen Urteile bestehen im Einzelfall durchaus Möglichkeiten, die Aufhebung des Fahrverbots zu erreichen.
Rechtsanwalt
Manfred Klein-Ilbeck
» -zurück-