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Haftung des Admin-C


OLG Koblenz Urteil vom 23.04.2009 (Az. 6 U 730/08) - rechtskräftig

Der admin-c haftet als Mitstörer für Domainrechtsverletzungen (domain-grabbing), wenn er sich für eine Vielzahl von Fällen vertraglich als Ansprechpartner zur Verfügung stellt und eintragen läßt.



Der von unserer Kanzlei vertretene Kläger unterhielt für seinen Geschäftsbetrieb eine Internetseite. Beim Serverumzug war diese für kurze Zeit frei. Der Kläger stellte daraufhin zu seiner Verwunderung fest, daß die Seite plötzlich für eine bulgarische Limited registriert war.

Der Beklagte fungierte gegenüber der Denic als administrativer Ansprechpartner (admin-c) und gab die Domain auf unser Abmahnschreiben frei, weigerte sich jedoch, die Anwaltskosten zu tragen. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.

Das Landgericht Koblenz (Az 3 HK.O 3/08) verurteilte den Beklagten gemäß unseres Antrags mit der Argumentation, daß dieser für die begangene Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB als Mitsörer hafte, weil er als sogenannter "starker admin-c" anzusehen sei, dessen Rolle sich nicht in seiner Zustellungsbevollmächtigung erschöpfe, denn er habe in eigener Kompetenz ohne Rücksprache mit der Domaininhaberin diese wieder freigeben können.

Der Beklagte unterlag auch in der Berufungsinstanz.

Das OLG Koblenz führte aus, daß der admin-c zwar nicht stets als Mitstörer hafte, sondern nur, wenn er ihm im Einzelfall obliegende Prüfungspflichten verletze, hier der Beklagte jedoch für eine nach eigenem Bekunden nicht überschaubare Zahl von Fällen im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages zur Verfügung stand und wußte, daß die Auftraggeberin ein Programm zur Domainregistrierung nutzte, damit Rechtsgutverletzungen drohten.

Damit wirkte der Beklagte an der Schaffung der damit verbundenen Gefahrenlage aktiv mit und müsse als Mitstörer haften.


Anmerkung:

Die Rechtsprechung zur Haftung des sog. Admin-C differiert zwischen einzelnen Oberlandesgerichten erheblich. Eine Entscheidung des BGH ist bislang nicht ergangen. Im vorliegenden Fall hat das OLG die Revision ausdrücklich zugelassen, so daß ggf eine solche Entscheidung bevorsteht.

Umso bedeutsamer ist es, den vorliegenden Einzelfall bei Verlust einer Domain zu überprüfen, die regionale Rechtsprechung zu kennen und zu beachten sowie insbesondere die Umstände und Vorgehensweise der Domain-Grabber zu besprechen. Anwaltlicher Rat und Vertretung sind in diesem Bereich dringend zu empfehlen.

Rechtsanwalt Stefan Lehnhardt

Das Urteil ist rechtskräftig und zwischenzeitlich veröffentlicht in MultiMedia und Recht (MMR) 2009, S. 549 ff.