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Ordnungswidrigkeitenrecht

Bundesverfassungsgericht:

Das BVerfG hat mit Beschluß vom 11.08.09 festgestellt, daß Aufzeichnungen von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugführern durch Videoüberwachungsanlagen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen und ohne ausreichende gesetzliche Grundlage verfassungswidrig sind.

In der konkreten Sache wurde ein Urteil des AG Güstrow bzgl. einer so festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung sowie der Rechtsmittelbeschluß des OLG Rostock hierzu aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Der Beschluß wird von folgenden Gründen getragen:

- Eine Videoaufzeichnung, auch im öffentlichen Raum, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

- Eine Einschränkung dieses Rechts ist im Allgemeininteresse möglich, bedarf jedoch einer ausreichenden, gesetzlichen Grundlage.

- Ein Ministerialerlass oder eine sonstige Verwaltungsvorschrift (wie bislang üblich) sind unter Berücksichtigung des Gesetzesvorbehalts nicht ausreichend.


Die Auswirkungen dieser zum Teil als Sensation gefeierten Entscheidung sind noch nicht gänzlich absehbar, allerdings mehren sich die Urteile diverser Amtsgerichte und einiger Oberlandesgerichte, die eine gewisse Tendenz erkennen lassen.

Die Gerichte prüfen mit unterschiedlichem Ergebnis, ob eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage besteht. Hierbei kommt in besonderem Maße zur Geltung, mit welchem Gerät oder Gerätekombination die Messung durchgeführt wurde und ob tatsächlich eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung vorliegt. So werden beispielsweise Geräte eingesetzt, die mit mehreren Kameras arbeiten. Eine kamera zeichnet den gesamten Verkehr auf, jedoch so, daß einzelne Verkehrsteilnehmer oder Kennzeichen mangels Auflösung der Aufnahme und Entfernung nicht identifizierbar sind, erst im Verdachtsfall wird eine weitere Kamera geschaltet, um den Verstoß aufzuzeichnen. Diese wird durch einen Messbeamten im konkreten Fall ausgelöst. Solche Messungen sind nach derzeitigem Stand zulässig und damit verwertbar.

Der Beschluß des BVerfG macht jedoch deutlich, daß derzeit bei allen Abstands- und Geschwindigkeitsverstößen geprüft werden muß, ob eine ausreichende, gesetzliche Grundlage zur Durchführung vorlag, widrigenfalls entsprechende Verfahren einzustellen sind.

Der Beschluß betrifft konkret Messungen durch stationäre, ständige Aufzeichnungen des gesamten Fahrzeugverkehrs bei späterer Prüfung und Auswertung auf Verstöße hin.

Nicht erfasst werden (wohl) sonstige Aufzeichnungen, die erst aufgrund einer konkreten Messung ausgelöst werden.
Es kommt mithin auf die technische Vorgehensweise im konkreten Fall an.

Wichtig ist hierbei, daß der Rechtsanwalt die Akte anfordert, ausgiebig und sorgfältig prüft und genügend Fachwissen mitbringt, um nach Kenntnis des Gerätetyps eine auch technische Einschätzung des Messvorgangs vornehmen zu können.

In jedem Fall empfiehlt es sich, in Bußgeldsachen anwaltlichen Rat einzuholen.



Abofallen im Internet

Amtsgericht Karlsruhe

Sogenannte Abofallen, mithin Seiten, die ihre Kostenpflichtigkeit verbergen, in untergeordeneten Textfeldern verstecken und mit kostenlosen Testzugängen werben, sind im Internet in den letzten Jahren zu einer regelrechten Plage geworden.

Ahnungslose, überrumpelte Verbraucher erhalten per E-Mail Rechnungen, Mahnungen der entsprechenden Betreiberfirmen (meist ausländische Gesellschaften); in der Folge kommt es zu massiver werdenden Mahnschreiben von Inkassobüros oder auch Rechtsanwälten.

Forderungen der Betreiber solcher Seiten sind in der Regel unberechtigt und können leicht zurückgewiesen werden.

Trotz anderslautender Androhungen verzichten die Betreiber wohlweislich darauf, ihre vermeintlichen Ansprüche tatsächlich gerichtlich geltend zu machen.

Der Verbraucher, der einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut, hat jedoch das Problem, daß er oft auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn er nicht eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbehalt unterhält.

Ein Anspruch wegen der nicht bestehenden Forderung gegen den Betreiber ist nur in bestimmten Fällen durchsetzbar, darüber hinaus oft wegen des Auslandsbezuges faktisch kaum vollstreckbar, weitere Kosten werden produziert, die oft die ursprüngliche Forderung übersteigen.

So wird in vielen Fällen zähneknirschend gezahlt und die Betreiber haben ihr Geschäft gemacht.

Das Amtsgericht Karlsruhe hat in einem Urteil nunmehr eine Option der Kostenbeitreibung eröffnet:

Wenn die Betreiber einer solchen Abonnementseite mit ihrem Aufbau einen (versuchten) Betrug begehen, dann kann sich der Rechtsanwalt, der die Forderungen geltend macht, der Beihilfe strafbar machen. Dies wiederum führt zu einem zivilrechtlich einklagbaren Schadensersatzanspruch (des im Inland auch greifbaren) Bevollmächtigten.

Das Gericht stellte fest:

"Die Seite ist ersichtlich darauf angelegt, Internetzbenutzer zu täuschen über die Kostenpflichtigkeit des Angebots."

Die in diesem Fall tätige Anwältin müße daher davon ausgehen,

"daß die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren"

Der Versuch, diese trotzdem beizutreiben, stelle eine Beihilfe zum versuchten Betrug dar.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese positive, verbraucherfreundliche Entscheidung durchsetzt und das Urteil rechtskräftig wird.

Setzte sich diese Auffasung durch, so werden Verbraucher seltener auf ihren Ersatzforderungen sitzen bleiben und evtl wird der eine oder andere "Kollege" motiviert, sein Geld mit seriösen Mandaten zu verdienen.